Haftung nach Aufklärungsfehler? Selbst bei Bejahung einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Arzt oder Krankenhausträger u.U. von seiner Haftung durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens befreien.
3 Ob 70/23z
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.