Im Zuge der Ausstellung von Behindertenpässen, allenfalls mit Zusatzeintragungen, nehmen ärztliche Gutachten eine entscheidende Rolle ein. Im Beschwerdeverfahren gilt nach dem BBG ein Neuerungsverbot. Dieses steht jedoch der Einbringung eines Sachverständigengutachtens durch den Beschwerdeführer als Reaktion auf ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtes Gutachten nicht entgegen.