Der Erschwerniszuschlag ist eine eigenständige Pflegemaßnahme nach dem BPGG und immer dann zu berücksichtigen, wenn Funktionsstörungen die Pflegesituation insgesamt besonders belasten. Bei Erwachsenen sind das schwere kognitive und/oder psychische Störungen eine schwere Verhaltensstörung. Bei Kindern und Jugendlichen sind das zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen.

