Mitwirkungspflicht; Erörterung des Gutachtens mit dem Probanden. Informiert der medizinische Sachverständige den Probanden über das Ergebnis seines Gutachtens, kommt er in der schriftlichen Ausfertigung des Gutachtens jedoch zu einem gegenteiligen Ergebnis, so ist darin ein eindeutiges Fehlverhalten des Gutachters zu sehen. Ein solches kann zur Einschränkung von Mitwirkungspflichten des Probanden führen; er braucht sich von diesem Sachverständigen nicht ein weiteres Mal begutachten zu lassen.

