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Warnpflicht gem. § 25 GebAG

entschiedenRechtsprechung für GutachterJudikaturJohannes ZahrlDAG 2014/12DAG 2014, 23 - 24 Heft 1 v. 7.8.2013

Warnpflicht gem. § 25 GebAG. Nach § 25 Abs 1a GebAG hat der Sachverständige das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die tatsächlich zu erwartende Gebührenhöhe hinzuweisen. Andernfalls kommt es zum Entfall jenes Gebührenanspruchs, der die in § 25 Abs 1a GebAG genannten Werte übersteigt.

19 Bs 272/13h

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