Die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit bilden in der Generalversammlung das oberste Willensbildungsorgan der GmbH, in deren Rahmen sie ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen. Die Generalversammlung kann auch über Fragen, die an sich in die Kompetenz anderer Gesellschaftsorgane gehören, Entscheidungen treffen. Sie kann jederzeit aus eigener Initiative Angelegenheiten an sich ziehen.