Mit 1. 1. 2017 treten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 ASVG in Kraft. Dies hat den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze zur Folge und bringt eine Abgabenersparnis für den Dienstgeber, aber auch einen Wegfall der Vollversicherung bei den entsprechenden Dienstnehmern mit sich. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer reagierten in Stellungnahmen sehr unterschiedlich auf den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze.