Der BFG hatte zu entscheiden, wie jene Tage bei der 183-Tage-Berechnung zu berücksichtigen sind, an denen der Dienstnehmer sich sowohl im Wohnsitzstaat (= Deutschland) als auch im Tätigkeitsstaat (= Österreich) aufhält. Es betrifft dies vor allem die An- und Abreisetage in den bzw aus dem Tätigkeitsstaat Österreich.