In der Entscheidung vom 28.10.2015, 9 ObA 110/15i befasste sich der OGH mit der Rechtsfrage, ob die Übermittlung des Fotos eines Kündigungsschreibens über die Smartphone-Nachrichtenapplikation "WhatsApp" das Schriftlichkeitserfordernis erfüllt.
Konkret ging es um nachstehenden Sachverhalt.