Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 5/April 2016
"Wir ziehen als Betrieb in Erwägung, heuer ein Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen und dieses unserem Dienstnehmer auch für Privatfahrten zur Verfügung zu stellen. Nun ist die Frage aufgetaucht, welches Jahr für die Ermittlung des Sachbezugswertes bei Gebrauchtfahrzeugen heranzuziehen ist?" Bei Gebrauchtfahrzeugen sind für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) und die CO2-Emissionswert-Grenze zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen sowie übliche Rabatte bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges herangezogen werden.