Bei der Auflösung und tatsächlichen Abwicklung (Liquidation) von unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaften (Kapitalgesellschaften, rechnungslegungspflichtige Genossenschaften, Sparkassen etc.), legt § 19 KStG einen speziellen steuerlichen Betriebsvermögensvergleich fest.