Laut Arbeiterkammergesetz (AKG) sind Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder nicht kammerzugehörig (und daher auch nicht umlagepflichtig), wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird.
In Unternehmen mit anderer Rechtsform sind leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht, nicht umlagepflichtig (§ 10 Abs. 2 Z 2 AKG).