Länger dauernde Ausbildungen von AN (Arbeitnehmern) belasten AG (Arbeitgeber) mit nicht unbeträchtlichen Kosten. Der Gesetzgeber hat deshalb die Möglichkeit geschaffen, dass der AG bei bestimmten Beendigungsarten und Einhaltung der sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die Möglichkeit hat, die Ausbildungskosten (teilweise) vom AN zurückzuverlangen.