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Kein Ausbildungskostenersatz bei Austritt wegen Mutterschaft, Heft 64/2015

PersonalverrechnungMag. Christian MarchhartBÖB 2015, 51 Heft 64 v. 15.12.2015

Länger dauernde Ausbildungen von AN (Arbeitnehmern) belasten AG (Arbeitgeber) mit nicht unbeträchtlichen Kosten. Der Gesetzgeber hat deshalb die Möglichkeit geschaffen, dass der AG bei bestimmten Beendigungsarten und Einhaltung der sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die Möglichkeit hat, die Ausbildungskosten (teilweise) vom AN zurückzuverlangen.

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