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VERFAHRENSRECHT: Achtung auf Verjährungsfristen!, Heft 63/2015

BuchhaltungBilanzMag. Harald WinklerBÖB 2015, 26 Heft 63 v. 15.9.2015

Der VwGH hat entschieden, dass die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren nur dann zugrunde gelegt werden darf, wenn die Vorfrage der Abgabenhinterziehung durch eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Festellungen im Abgabenverfahren geklärt wurde.

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