Die gesetzlichen Vertretungsorgane von Kapitalgesellschaften haben eine Vielzahl von Pflichten, deren Nichteinhaltung mit schmerzlichen (und vor allem teuren) haftungsrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann. Neben dem wichtigsten Recht, im Rahmen des Vertretungsmonopols alleine oder mit anderen die Gesellschaft zu vertreten, sind GmbH-Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen auch berechtigt, ihren Rücktritt von der Organfunktion – und zwar auch gegen den Willen der Gesellschafter – zu erklären. Was es mit dem Rücktritt eines GmbH-Geschäftsführers konkret auf sich hat, ist Thema dieses Beitrages der GmbH-Ecke.