In der Entscheidung vom 25.3.2014, GZ 9 ObA 11/14d, war der OGH mit der Frage befasst, ob der Kollektivvertrag eines Bereiches anwendbar sein kann, in dem der Arbeitgeber trotz aufrechter Gewerbeberechtigung nicht tätig ist.
Konkret lag der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde: