Aktuelle Rechtslage
Bilanzbuchhalter sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden haftpflichtversicherung abzuschließen (§ 10 BibuG). Diese Pflichtversicherung muss für die gesamte Dauer des Bestehens der Berufsberechtigung aufrechterhalten werden.
Das Nichtbestehen ist ein Widerrufsgrund für die Berufsbefugnis.