Der OGH hat dankenswerterweise in seinem Urteil vom 27. 9. 2013, 9 ObA 97/13z, den Streit unter Juristen beendet, ob ein Ausbildungskostenrückersatz nur dann möglich ist, wenn die Aus- oder Fortbildung mit einer Prüfung endet.
In diesem Beitrag bereite ich die Kernaussagen dieses Urteils praxisgerecht auf und ergänze diese um Formulierungsvorschläge für die Praxis.