In § 26 AZG wird bestimmt, dass der Arbeitgeber "zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz (= Arbeitszeitgesetz; Anm) geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen" hat (Anmerkung und Hervorhebungen durch den Autor).
Auch das Arbeitsruhegesetz regelt Aufzeichnungspflichten.