Aktuelle Rechtslage
Bilanzbuchhalter sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 10 BibuG). Diese Pflichtversicherung muss für die gesamte Dauer des Bestehens der Berufsberechtigung aufrechterhalten werden. Das Nichtbestehen ist ein Widerrufsgrund für die Berufsbefugnis. Die Versicherungssumme muss mindestens € 72.673,– für jeden Versicherungsfall betragen. Bilanzbuchhalter, die ihre Berufsberechtigung ‚ruhend‘ gemeldet haben, müssen keine Versicherung nachweisen. Allerdings kann die aktive Tätigkeit erst nach Nachweis der Versicherung wieder aufgenommen werden.