Das GesRÄG 2013 ist mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Als Gegenstück zur Herabsetzung des Mindestkapitals von EUR 35.000 auf EUR 10.000 wurde vom Gesetzgeber eine Erweiterung der der Insolvenzprophylaxe dienenden Bestimmung des § 36 Abs. 2 GmbHG eingeführt. Auch die Insolvenzordnung wurde geändert und sieht nunmehr bei Führungslosigkeit der GmbH eine Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters vor.