Bei wesentlichen strukturellen Veränderungen von Kapitalgesellschaften gehen unverrechnete Verlustvorträge aus Vorjahren unter, soferne der sogenannte "Mantelkauftatbestand" erfüllt ist. Die KStR 2013 dürften offenbar auch in diesem Bereich eine künftig restriktivere Gesetzesauslegung vorsehen.