Vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2010 basierte das Verfahrensgebäude auf einem dualen System. Zum einen gab es das Konkursverfahren, welches primär auf die Schließung des Unternehmens, Verwertung sämtlicher Vermögenswerte sowie Verteilung der dadurch erzielten Erlöse unter den Gläubigern ausgerichtet war. Sollte ein Unternehmen fortgeführt werden, so sah der Gesetzgeber ein dafür eigenes Verfahrensgebilde vor, nämlich das Ausgleichsverfahren. Wie wohl auch eine Sanierung im Konkursverfahren durch den Zwangsausgleich möglich war. Aus diversen Gründen hat sich das Ausgleichsverfahren in der Praxis nicht wirklich durchsetzen können, insbesondere weil eben im Konkursverfahren eine bei weitem günstigere Schuldensanierung möglich war.