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Die GMBH-Ecke, Heft 53/2013

WirtschaftsrechtChristian Fritz, LL.M. LL.M. MBABÖB 2013, 53 Heft 53 v. 12.3.2013

Die GmbH & Co KG ist als Sonderfall einer KG eine Personengesellschaft, deren Komplementär entweder eine GmbH ist oder dem Kreise der Komplementäre eine GmbH angehört. Und genau hier liegt der entscheidende Unterschied: Die Kernfrage lautet, ob es in der GmbH & Co KG eine physische Person, also einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter gibt oder nicht. An die Beantwortung dieser Ausgangslage sind Rechtsfolgen geknüpft.

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