Ein Steuerpflichtiger übergibt eine bis dahin vermietete Liegenschaft an seine Tochter gegen Einräumung eines Fruchtgenussrechts und veräußert dieses Fruchtgenussrecht dann in weiterer Folge an einen Dritten. Vermögenswerte werden häufig z.B. in Vorwegnahme der Erbfolge an die Folgegeneration übertragen, wobei sich der Alteigentümer den Fruchtgenuss am Vermögen zurückbehält. Dieser Artikel soll die zivilrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Fragestellungen und Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der Thematik "Fruchtgenuss" beleuchten. Der Schwerpunkt wird auf das Fruchtgenussrecht im außerbetrieblichen Bereich bei Liegenschaften gelegt.