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Aus Der Klienten-Info, Heft 50/2012

Buchhaltung - Bilanz - SteuernBÖB 2012, 22 Heft 50 v. 20.6.2012

Vorsicht bei "Zuverdienst" und Familienbeihilfebezug

Durch die Familienbeihilfe sollen die Kosten, welche Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern entstehen, ausgeglichen werden. Die Familienbeihilfe kann grundsätzlich nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, sondern bis zur Vollendung des 24. bzw. in Ausnahmefällen des 25. Lebensjahres, sofern das Kind eine weitere Schul bzw. Berufsausbildung wie z.B. ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule aufnimmt. Neben entsprechendem Studienerfolg oder keinem ständigen Aufenthalt im Ausland ist Voraussetzung, dass die/der Studierende nicht mehr als 10.000 € zu versteuerndes Einkommen während des Zeitraums des Familienbeihilfebezugs erzielt. Da das Sommersemester an den Universitäten unmittelbar bevorsteht, sollen die mit der Zuverdienstgrenze zusammenhängenden Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten nachfolgend näher dargestellt werden.

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