Bei vielen GmbHs kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Geschäftsführungstätigkeit selbst durch den oder die Gesellschafter erfolgt (so genannte Gesellschafter-Geschäftsführer). Aus verschiedenen Gründen kann es dabei sein, dass der Gesellschafter für die von ihm ausgeübte Geschäftstätigkeit kein gesondertes Entgelt bekommt. Mit der Geschäftsführung im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. Reisekosten, Computer, Büromaterial usw.), die vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst getragen werden, können nach Ansicht des VwGH (GZ 2008/13/0234 vom 6.7.2011) nicht steuerlich geltend gemacht werden, da mit der unentgeltlichen Tätigkeit keine Einkunftsquelle verbunden ist.