Wenn steuerbare Umsätze systemgerecht verbucht und Vorsteuern der richtigen Periode zugeordnet in die UVA aufgenommen worden sind, bleibt bei einer Außenprüfung gem. § 147 BAO der Finanzverwaltung immer noch die Möglichkeit, sich den einzelnen Merkmalen einer Rechnung zu widmen. Und das kommt immer häufiger vor. Daher ist der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Nun also zum Thema Rechnung: