Liebe Leser!
Nach meinem letzten Beitrag zu Fristen allgemein hat mich Herr Budai diesmal gebeten, die Berufungsfrist ausführlicher zu beleuchten und das Ganze mit vielen Beispielen abzurunden. Diesem Wunsch bin ich gerne nachgekommen:
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides (§ 245 Abs 1 BAO).