Wird ein Gebäude entgeltlich übertragen und wurden innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen selbst oder im Fall der unentgeltlichen Übertragung von seinem Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß Abs. 3 abgesetzt, sind im Jahr der Übertragung zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen […]. Dieser Auszug aus dem Gesetz stammt aus dem § 28 Abs. 7 EStG und regelt die einkommensteuerrechtliche Behandlung besonderer Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Gleich vorweg soll festgehalten werden, dass diese Bestimmung nur im außerbetrieblichen Bereich anzuwenden ist.