Am 22. 4. 2010 entschied der EuGH, Rs C-536/08 "Facet BV" und Rs 539/08 "Facet Trading BV", dass der Erwerber im Falle des kumulativen Erwerbs nicht zum Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer berechtigt ist. Diese Entscheidungen haben auch weitreichende Folgen für österreichische Unternehmer, die für innergemeinschaftliche Erwerbe eine andere UID als die des Bestimmungsmitgliedstaates verwenden.