Kinderbetreuungskosten, die an Kinderbetreuungseinrichtungen oder an pädagogisch qualifizierte Personen bezahlt werden, sind (seit 2009) als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Die Geltendmachung erfolgt über die Veranlagung beim Finanzamt. Als pädagogisch qualifizierte Betreuungspersonen kommen beispielsweise auch Oma und Opa in Betracht, sofern sie nicht im selben Haushalt mit dem Kind leben.