Der Arbeitnehmer erhält von dritter Seite (zB von einer anderen Konzerngesellschaft) geldwerte Vorteile. Ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, für diese geldwerten Vorteile Lohnsteuer einzubehalten und diese gemeinsam mit DB und DZ an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen, hatte kürzlich der UFS zu entscheiden. Wir nehmen den Anlassfall zum Ausgangspunkt, um ein heißes GPLA Thema näher zu beleuchten.
UFS Salzburg 9. 3. 2009, RV/0422-S/06