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Die freiwillige Karenzverlängerung, Heft 40/2009

PersonalverrechnungDr. Daniela MühlbergerBÖB 2009, 61 Heft 40 v. 20.12.2009

Die Karenz nach dem Mutterschutz- bzw dem Väterkarenzgesetz dauert maximal bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes. Entscheidet sich die Arbeitnehmerin beim Kinderbetreuungsgeld für die 30+6 Variante, dann fließt dieses bis zum 30. Lebensmonat des Kindes.

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