Ab Jänner 2010 hat ein Unternehmer, der steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, die unter die B2B-Generalklausel (§ 3a Abs. 6 UStG) fallen, für die der Ort der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat liegt und für die der Leistungsempfänger die Steuer unter dem Reverse Charge System schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erklären.