→ Vorratsvermögen
Anschaffungs- und Herstellungskosten
Nach UGB bemessen sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten analog den Regelungen zum Anlagevermögen (§ 206 Abs. 2 UGB), und beinhalten ein Wahlrecht hinsichtlich eines Ansatzes zu Einzelkosten oder zu Vollkosten (Einzel- und Gemeinkosten).