Die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit bilden in der Generalversammlung das oberste Willensbildungsorgan der GmbH, in deren Rahmen sie ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen.
Die Generalversammlung kann auch über Fragen, die an sich in die Kompetenz anderer Organe gehören, Entscheidungen treffen. Sie kann auf Grund des gesellschaftlichen Organisationsprinzips jederzeit aus eigener Initiative Angelegenheiten an sich ziehen. Der Generalversammlung kommt ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zu. Besteht ein obligatorisches oder fakultatives Überwachungsorgan (Aufsichtsrat), ist die Generalversammlung sogar ermächtigt, allfällige Aufsichtsratsbeschlüsse zu korrigieren bzw. außer Kraft zu ersetzen.