Fruchtgenuss ist eine Vereinbarung zwischen Fruchtgenussrechtseinräumer (Beschwerter) und Fruchtnießer (Fruchtgenussberechtigter) über ein vertraglich eingeräumtes Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne alle Einschränkungen zu gebrauchen. Dieses Fruchtgenussrecht kann entgeltlich oder unentgeltlich vom Fruchtgenussbeschwerten eingeräumt werden.