Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann es schon einmal vorkommen, dass das bilanzielle Eigenkapital im Unternehmen eines Kunden negativ ist. Bei Kapitalgesellschaften ist im Anhang zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 UGB).