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Neues bei den Lehrlingen: Außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen, Heft 36/2008

PersonalverechnungMag. Rainer KraftBÖB 2008, 54 Heft 36 v. 20.12.2008

Lehrverhältnisse sind an sich unkündbar. Durch die aktuelle Novelle zum Berufsausbildungsgesetz wurde aber nun eine der Kündigung ähnliche Auflösungsmöglichkeit, die so genannte außerordentliche Auflösung, geschaffen. Diese ist allerdings an zahlreiche Bedingungen geknüpft und nur zu ganz bestimmten Zeitpunkten möglich. Details dazu erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.

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