§ 364 Abs 2 ABGB, § 484 ABGB
Die Einleitung von Oberflächenwasser eines höher gelegenen Grundstücks über einen auf diesem Grundstück befindlichen Kanalschacht und Leitungen in die Regewasserrohrleitung auf einem unterhalb gelegenen Grundstück stellt eine unzulässige unmittelbare Zuleitung im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB dar.

