§ 15 Abs 1 Z 1 lit b nö BauO 2014
21 Granitblöcke (sog „Findlinge“), die über eine Strecke von ca 80 m nacheinander an der Grundgrenze zu einer öffentlichen Verkehrsfläche abgelegt werden und ein widerrechtliches Befahren des Grundstücks verhindern sollen, sind als „Einfriedung“ anzeigepflichtig.

