§ 29 BVergG 2006, § 195 BVergG 2006
Handelt es sich um eine Neubeschaffung der gesamten bestehenden Einrichtung, dann dient die Beschaffung nicht zur teilweisen Erneuerung gängiger Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen.