vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bausachverständiger; Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

RechtsprechungZivilrechtbbl 2020/150bbl 2020, 205 Heft 5 v. 15.10.2020

§ 1299 ABGB, § 1300 ABGB

Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt aber etwa dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte