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Mindestabstand; Ausnahmen; Begriff „Nebenanlage“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/133bbl 2020, 193 Heft 5 v. 15.10.2020

§ 25 Abs 7a sbg BGG, § 5 Z 12 sbg ROG 2009

Bei einer „Nebenanlage“ im Sinne des § 25 Abs 7a BGG muss es sich um ein selbständiges Bauwerk handeln.

Eine mit dem Einfamilienhaus baulich verbundene Garage stellt keine „Nebenanlage“ dar.

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