§ 25 Abs 7a sbg BGG, § 5 Z 12 sbg ROG 2009
Bei einer „Nebenanlage“ im Sinne des § 25 Abs 7a BGG muss es sich um ein selbständiges Bauwerk handeln.
Eine mit dem Einfamilienhaus baulich verbundene Garage stellt keine „Nebenanlage“ dar.
§ 25 Abs 7a sbg BGG, § 5 Z 12 sbg ROG 2009
Bei einer „Nebenanlage“ im Sinne des § 25 Abs 7a BGG muss es sich um ein selbständiges Bauwerk handeln.
Eine mit dem Einfamilienhaus baulich verbundene Garage stellt keine „Nebenanlage“ dar.