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Mindestabstände; Ausnahmen; Begriff „Nebenanlage“; Zubauten

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/129bbl 2020, 189 Heft 5 v. 15.10.2020

§ 25 Abs 8 sbg BGG, § 5 Z 12 sbg ROG 2009

Der Landesgesetzgeber geht von einem einheitlichen Begriff der „Nebenanlage“ in den verschiedenen baurechtlichen Vorschriften aus.

Eine „Nebenanlage“ ist ein selbstständiger Bau und darf daher keinen Teil des Hauptgebäudes bilden.

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