§ 25 Abs 8 sbg BGG, § 5 Z 12 sbg ROG 2009
Der Landesgesetzgeber geht von einem einheitlichen Begriff der „Nebenanlage“ in den verschiedenen baurechtlichen Vorschriften aus.
Eine „Nebenanlage“ ist ein selbstständiger Bau und darf daher keinen Teil des Hauptgebäudes bilden.