§ 18 oö ROG 1994, § 32 Abs 6 oö ROG 1994
Allfällige, eigentlich im Flächenwidmungsplan zu treffende Regelungen des ÖEK (hier: GFZ) haben die normativen Wirkungen eines Flächenwidmungsplanes und sind bei der Prüfung im Baubewilligungsverfahren heranzuziehen, sofern sie sich nicht nur an die Gemeinde richten und entsprechend konkrete Festlegungen beinhalten.