§ 1 krnt GPlG 1995
Wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, muss aus der Plandarstellung ersichtlich werden, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren.
Die im Flächenwidmungsplan händisch, zum Teil ohne Lineal vorgenommene Linienführung mit einem – zum Teil eine dicke Strichstärke aufweisenden – Filzstift zur Abgrenzung der umzuwidmenden Fläche genügt nicht den Anforderungen an eine exakte Abgrenzung der Widmungsflächen.