§ 14 Abs 6 lit a vlbg RPlG 1996
Bei einem Spengler- und Dachdeckereibetrieb ist die Erforderlichkeit einer Betriebswohnung nicht erkennbar.
Die Sicherheit von Betriebsanlagen gegen Diebstahl oder Sabotage kann auch durch entsprechende Abzäunungen, Absperrvorrichtungen, Alarmanlagen